Hintergrund dieses Urteils war ein Wasserschaden innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung, die unter anderem Leitungswasserschäden abdeckt, gleich ob der Schaden im Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum auftritt. Die Kosten für eingetretene Schäden und Reparaturen wurden von der Gemeinschaft bislang abzüglich der Leistungen durch die Versicherung anteilig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt, auch wenn der Schaden nur im Sondereigentum entstanden ist.
Hiergegen wendete sich eine Miteigentümerin, die im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen wollte, dass nur diejenigen beteiligt werden, in deren Eigentum der Schaden aufgetreten ist. Mit ihrer Klage scheiterte die Eigentümerin in beiden Vorinstanzen. Auch der BGH folgte der Argumentation der Klägerin nicht. So sei ein vereinbarter Selbstbehalt innerhalb der Versicherung wie die Versicherungsprämie selbst nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel auf die Gemeinschaft zu verteilen, unabhängig davon, ob das Sonder- oder das Gemeinschaftseigentum betroffen seien.
Es widerspreche der Interessenslage der Eigentümer bei Abschluss der Versicherung, wenn der jeweilige Selbstbehalt nur vom geschädigten Eigentümer zu tragen wäre, da mit der Vereinbarung eines Selbstbehalts auch regelmäßig eine geringere Versicherungsprämie einhergehe, die wiederum allen Eigentümern gleichermaßen zugutekomme. Somit stelle der Selbstbehalt einen Teil der Gemeinschaftskosten nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG dar.
Eine Veränderung der bisherigen Verteilungspraxis sei nur möglich, wenn die Klägerin durch die gemeinschaftliche Zahlungsverpflichtung unbillig benachteiligt werden würde. Hierzu müsse das Berufungsgericht zunächst weitere Feststellungen treffen, weshalb die Bundesrichter den Rechtstreit zurückverwiesen.