Was ändert sich für Vermieter und Eigentümer 2025 und welche Fristen sind zu beachten? Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann aber etwas Licht in Dunkel bringen.
zum 01.01.2025 tritt die Grundsteuerreform endgültig in Kraft. Die neuen Bescheide sollten inzwischen vorliegen. Welche Hebesätze die Städte und Gemeinden ab Januar ansetzen ist teilweise noch nicht klar.
Lauf wird den Hebesatz für die Grundsteuer B voraussichtlich auf 285 % senken.
Für Gewerbemietverträge, die länger als ein Jahr laufen, war bisher gemäß §§ 578, 550 BGB die Schriftform obligatorisch. Mit Inkrafttreten des BEG IV (Artikel 14) wurde § 550 BGB, angepasst: Für Gewerbemietverhältnisse, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, reicht die Textform (siehe § 126a und § 126b BGB) aus. Eine Übergangsfrist von einem Jahr gilt für Mietverhältnisse, die vor dem 01.01.2025 geschlossen wurden. Änderungen können bereits 2025 in Textform erfolgen. Ab dem 01.01.2026 gilt die Regelung auch für Altverträge.
Mieter können einer Kündigung unter Berufung auf einen Härtefall künftig gemäß § 574b Abs. 1 BGB in Textform widersprechen und eine Fortsetzung verlangen. Bisher war hier eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Der Härtefallwiderspruch gegen die Kündigung kann auch per E-Mail oder Telefax erklärt werden.
zum 01.01.2025 steigt die CO2-Preis von 45 auf 55 Euro pro Tonne. Je nach Energieverbrauch der Immobilie, werden die Kosten zwischen Vermietern und Mietern nach dem CO2-Kosten-Aufteiliungs-Gesetz aufgeteilt. Zu dem Gesetz und wie sich die Aufteilung berechnet, haben wir bereits [hier] berichtet.
Wärmepumpen, die seit dem 01. Januar 2024 für die Wärmeversorgung installiert wurden, müssen die Möglichkeit der individuellen Verbrauchserfassung für die einzelnen Wohnungen bieten. Für davor installierte Anlagen, für die bisher eine Ausnahmeregelung galt, sind bis zum 30. September 2025 mit Geräten zur Verbrauchserfassung nachzurüsten.
2025 gelten folgende Fristen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG):
Wärmepumpen sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Die E-Rechnung in Deutschland für Umsätze zwischen Unternehmen wird Pflicht.
Die Anforderungen werden in Deutschland durch das für alle lesbare ZUGFeRD-Format 2.x (Zentraler User Guide Forum elektronische Rechnung Deutschland) und die X-Rechnung erfüllt, die spezielle Software zum Verarbeiten und Lesen erfordert.
Grundsätzlich reicht ein E-Mail-Postfach für den Rechnungsempfang aus.
Für die Einführung gelten gestaffelte Übergangsfristen bis Ende 2027.
Wer als Unternehmer Rechnungen an Privatpersonen schickt, muss keine E-Rechnung verschicken. Es fallen also nicht alle Vermieter unter die Pflicht.