CO2-Kosten-Aufteilungs-Gesetz

Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

So lautet die offizielle Bezeichnung des am 05.12.2022 beschlossenen und im Bundesgesetzblatt (Nr. 48 vom 08.12.2022, S. 2154) veröffentlichten Gesetztes. Damit möchte die Bundesregierung Vermieterinnen und Vermieter an den seit 2021 erhobenen CO2-Abgaben auf fossile Brennstoffe beteiligen. Der vollständige Wortlaut des Gesetztes kann auf der Seite des Bundesministerium der Justiz nachgelesen werden. Das Gesetz trat am 01. Januar 2023 in Kraft. 

 

Faire Aufteilung der CO2-Kosten?

Das propagiert die Bundesregierung bei der Vorstellung des Gesetztes und spricht von einer Entlastung für Mieterinnen und Mieter, in dem Vermieterinnen und Vermieter stärker an den CO2-Kosten beteiligt werden.

Für Vermieterinnen und Vermieter soll so der Anreiz erhöht werden, Gebäude energetisch zu sanieren. Erfolgt eine Sanierung, steigt damit auch die Miete und die versprochene Entlastung für Mieterinnen und Mieter schlägt auf längere Sicht ins Gegenteil um. Günstiger Wohnraum wird damit knapper. 

Verwalter und Eigentümer größerer Objekte wissen, wie unterschiedlich die Verbräuche in einem Objekt sein können. Bei demselben energetische Standard, gleicher Wohnungsgröße und ähnlichen Bewohnerzahlen ergeben sich durchaus höchst unterschiedliche Energieverbräuche.

Ein Beispiel aus der Praxis: im einem Haus verbraucht eine Familie lediglich 30 % der Heizenergie, die zwei Personen in einer vergleichbaren Wohnung verbrauchen. Ähnliche Beispiele gibt es in allen größeren Wohnanlagen. Darauf hat der Vermieter nur sehr bedingt Einfluss.

Auch wenn in dem Beispiel die Familie bewusster mit der Energie umging, können Vermieterinnen und Vermieter bei der Neuvermietung sehr wohl die Bilanz ihres Hauses verbessern, indem Interessenten mit weniger Bewohnern der Vorzug gegeben wird. Eine Familie verbraucht im Schnitt etwa das doppelte an Heizenergie als eine Einzelperson. Kann das gewollt sein?

Familienfreundlich ist das nicht. Es zeigt aber auch wie „fair“ das neue Gesetz tatsächlich ist. Vermieterinnen und Vermieter haben keinen Einfluss auf das Heizverhalten und den Energieverbrauch der Mieterinnen und Mieter. Diese wiederum werden sich künftig mit höheren Mieten konfrontiert sehen, wenn Gebäude energetisch saniert sind. Der Ansatz, allein die verbrauchte fossile Energie pro Quadratmeter Wohnfläche als Maßstab zu nehmen, ohne die tatsächliche Nutzung des Objektes zu betrachten, ist praxisfern.

Die Energiewende ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, ob dieses Gesetz der richtige Weg dorthin ist, muss jeder für sich beantworten – fair und realitätsnah ist es jedenfalls nicht.

 

Gebäudeklassen Stufenmodell Quelle: Bundesregierung

Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach einem Stufenmodell

Für die Abrechnungszeiträume ab 01. Januar 2023 erfolgt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach einem Stufenmodell. 

Der Energielieferant ist verpflichtet, die Brennstoffimissionen, Kohlendioxidkosten, Emissionsfaktor und Energiegehalt des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs auf der Rechnung anzugeben. 

Diese Werte dienen, zusammen mit der Quadratmeterzahl des Objektes, als Basis zur Berechnung nach folgenden Formeln:

 1. Jährlicher Kohlendioxidausstoß des Gebäudes:

Energiegehalt (kWh) x Emissionsfaktor (kgCO2/kWh) /Gesamtwohnfläche
 
Praxisbeispiel:
Haus 500 m² beheizbare Fläche, 40.000 kWh Gasverbrauch, Faktor Gas (Heizwert): 0,2016 kg/kWh (Öl (Heizwert): 0,288 kg/kWh)
 
40.000 x 0,2016 = 8.064 kg jährlicher Kohlendioxidausstoß
8.064 : 500 m² = 16,128 kg CO2/m²/Jahr (Wert für Gebäudeeinstufung)
 

 2. Kohlendioxidkosten:

Jährlicher Kohlendioxidausstoß / 1.000 x derzeitiger Kohlendioxidpreis pro Tonne

Beispielrechnung:

8.064 / 1000 = 8,064 t

8,064 t x 30 €/t = 241,92 € (2023)

8,064 t x 35 €/t = 282,24 € (2024)

8,064 t x 45 €/t = 362,88 € (2025)

Unser Haus bleibt in der Berechnung nach knapp in Stufe 2 (Vermieter 10% / Mieter 90%). Bei gleichen Verbräuchen, mit Heizöl beheizt, ergäbe sich ein Wert von 23,04 kg Co2 /m²/Jahr und somit die Stufe 4 (Vermieter 30 % / Mieter 70%).

Stromheizungen, (Wärmepumpen, Zimmerheizungen usw.) sind hiervon nicht betroffen. Nach Angaben des Bundesumweltamtes für 2021 würde die CO2-Immission mit einer Stromheizung für dieses Haus, bei gleichem Energiebedarf, 30,56 kg CO2/m²/Jahr betragen und damit unter Kategorie 5 (Vermieter 40 % / Mieter 60%) eingestuft werden.


Das Haus unserer Beispielrechnung fällt in die Gebäudestufe 2. Demnach trägt der Vermieter 2023 zu 10 % den jährlichen Kohlendioxidpreises (241,92 €) in Höhe 24,19 €, die Mieter 90% und somit 217,73 €.

Wer ist betroffen?

  • Vermieterinnen und Vermieter ermitteln bei der Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes.
  • Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen ( z.B. Etagenheizung) ermitteln selbst den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung. Der eventuelle Erstattungsanspruch gegenüber Vermieterin und Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. Diese haben dann wiederum 12 Monate Zeit, sofern keine Verrechnung im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung erfolgt, den eventuellen Vermieteranteil an den CO2-Kosten zu erstatten.
  • Brennstofflieferanten sind informationspflichtig (Brennstoffimissionen, Kohlendioxidkosten, Emissionsfaktor und Energiegehalt). Rechnungen müssen die entsprechenden Angaben für die Abrechnung enthalten. 
 

Wer ist nicht oder nur zum Teil betroffen?

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz. (Quelle: Bundesregierung)


Wie ist die Regelung bei Nichtwohngebäuden (Gewerbeimmobilien)?

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden. (Quelle: Bundesregierung)

Podcast zum Thema mit Kai Warnecke (Präsident von Haus & Grund Deutschland) und Maximilian Flügge

zur 25. Folge: 2023 – Nichts ist so beständig wie der Wandel

Das Thema CO2-Bepreisung: von Minute 6:58 bis 11:23.