Bis zum 31.12.2011 wird die vergünstigte Vermietung an Angehörige bei dem Werbungskostenabzug nur dann voll anerkannt, wenn die Miete mindestens 75 % bzw. bei positiver Überschussprognose, mindestens 56 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betrug.
Die Grenze wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab dem 01.01.2012 auf einheitlich 66 % festgelegt und es kommt nicht mehr auf die positive Überschussprognose an.
Wenn zwischen Vermieter und Angehörigen ein Mietvertrag besteht, dessen Miethöhe zwischen 56 % und 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, sollte dieser Mietvertrag angepasst werden, damit die Werbungskosten ungekürzt angesetzt werden können.
Liegt die vereinbarte Miete unter 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, wird die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt. In Höhe des unentgeltlichen Teils werden die Werbungskosten nicht anerkannt.