Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen

Steuerermäßigung für Mieter und Eigentümer

Mit Urteil vom 20.04.2023 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Eigentümer wie auch Mieter eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Werkleistungen geltend machen können, auch dann, wenn der Vertrag mit dem Leistungserbringer nicht selbst abgeschlossen wurde. Die Leistung muss in einem Haushalt, welcher in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt, erbracht werden. Entsprechende Dienstleistungen müssen in einem Näheverhältnis zum Haushalt stehen. Hierunter fallen hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die in regelmäßigen Abständen anfallen und grundsätzlich von Familienmitgliedern erbracht werden. „Klassischerweise ist bei der Treppenreinigung und der Gartenpflege von einer Steuererleichterung auszugehen“ erklärt RA i.R. Ulrich Weber, Vorstand von Haus & Grund Lauf. Ferner ist nach dem Senatsurteil von 20.03.2014 die Reinigung und das Schneeräumung von Gehwegen erfasst, sofern eine Verkehrssicherungspflicht besteht. Nicht hingegen die Reinigung einer Straße, da dies gewöhnlich keine hauswirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner darstellt. 

Haushaltsnahe Dienstleistungen in er Steuererklärung angeben

Auf Antrag beträgt die Einkommensteuererleichterung 20 % der entstandenen Kosten, höchstens allerdings 4.000 Euro pro Jahr. Handelt es sich hingegen um Werkleistungen darf 20 % aber maximal 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Hierrunter fallen Renovierungsarbeiten sowie Modernisierungsmaßnahmen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung für die entstanden Kosten erhalten hat. Alternativ kann der Vermieter eine Hausgeldabrechnung, der Mieter auch eine Betriebskostenabrechnung oder sonstige Abrechnung nach Verlangen des Finanzamtes vorlegen. Das Finanzamt ist berechtigt bei begründeten Zweifeln, die entsprechenden Nachweise einzufordern. Ausreichend ist, dass die Unterlagen für die Steuerermäßigung zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Um das Risiko eines Prozess zu verringern ist anzuraten, die entsprechenden Unterlagen sorgfältig aufzuheben und direkt einzureichen.

 

 

RA i.R. Ulrich Weber

Vors. Haus und Grund Lauf u. Umgebung

Simonshofer Str. 18

91207 Lauf

Tel. 09123/9989780