Mietpreisbremse – Mieterschutzverordnung gilt seit 01.01.2026 nicht mehr für Altdorf und Lauf

Mieterschutzverordnung / Mietpreisbremse vom 01.01.2022 bis 31.12.2026

Die Mieterschutzverordnung läuft am 31. Dezember 2025 aus. Die Verordnung war vom 01.01.2022 bis 31. Dezember 2025 im Großraum Nürnberg für die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen und Schwabach sowie im Landkreis Nürnberger Land für Altdorf, Feucht, Lauf, Röthenbach und Schwaig gültig. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt betraf dies Bubenreuth, Eckental und Uttenreuth.

Neufassung der Mieterschutzverordnung / Mietpreisbremse gilt ab Januar 2026

Die Neufassung gilt vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029 und erfasst nun 285 Städten und Gemeinden in Bayern, anstatt bisher 208. Im Großraum Nürnberg gilt die Mietschutzverordnung weiterhin für die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen und Schwabach, im Landkreis Nürnberger Land für Feucht, Röthenbach und Schwaig sowie im Landkreis Erlangen-Höchstadt u.a. weiterhin für Bubenreuth, Eckental und Uttenreuth.

Die Begründung der Bayerischen Staatsregierung vom 16. Dezember 2025 finden Sie hier

 

In Altdorf und Lauf a.d.Pegnitz gilt die Mietpreisbremse nicht mehr.

Dem Gutachten zur Folge hat sich die Situation für Wohnungssuchende leicht verbessert. Der Wohnungsleerstand soll in Lauf a.d.Pegnitz nun 4,6 % betragen, anstatt vormals 2,9 %. Schon im Gutachten für die ab 2022 gültige Verordnung, waren die Mietsteigerungen in 5 Jahren, ebenso wie jetzt mit moderaten 4,5 % erfasst.

gültige Mietpreisbreme

keine Mietpreisbremse

Neuvermietung von Bestandswohnungen

die Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen

die gesetzlichen Vorschriften zur Miethöhe sind einzuhalten

Mieterhöhung

Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen 3 Jahren um nicht mehr als 15 % und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.

Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen 3 Jahren um nicht mehr als 20 % und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.

Kündigungssperrfrist

Die Frist beim Erwerb einer vermieteten Wohnung, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, beträgt 10 Jahre. Der Erwerber kann sich erst nach 10 Jahren auf eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung berufen.

Die Frist beim Erwerb einer vermieteten Wohnung, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, beträgt 3 Jahre. Der Erwerber kann sich erst nach 3 Jahren auf eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung berufen.