Lärmbelästigung im Mietverhältnis

Nicht selten kommt es zwischen Mietern zu Streitigkeiten wegen Lärmbelästigungen. Für Vermieter stellt sich dann die Frage, ab wann sie als Eigentümer einschreiten müssen. Bekommt der Vermieter eine Beschwerde eines Mieters wegen einer Lärmbelästigung eines anderen Bewohners, ist zunächst maßgeblich, ob es sich überhaupt um ruhestörende Geräusche handelt, die tatsächlich auch als inakzeptabler Lärm eingestuft werden, gegen die man als Vermieter vorgehen sollte. Denn was für den einen ein ganz normales Wohngeräusch ist, empfindet ein anderer u.U. bereits als störenden Lärm. „Dabei gilt, dass die üblichen Wohngeräusche anderer Mieter grundsätzlich hinzunehmen sind – gleich, ob es subjektiv als Lärmbelästigung wahrgenommen wird. 

Was ist keine Lärmbelästigung?

Zu diesen üblichen Wohngeräuschen gehören beispielsweise Duschgeräusche, die Toilettenspülung, Türen- und Fensterschließen oder auch das Staubsaugen“, erklärt RA i.R. Ulrich Weber, Vorstand von Haus & Grund Lauf u. Umgebung. Zu beachten ist stets, dass die Zimmerlautstärke nicht überschritten wird. Zimmerlaustärke bedeutet, dass die Mieter bei dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht durch laute Geräusche der Nachbarn beeinträchtigt werden dürfen. „Danach ist die Zimmerlautstärke schon bei einem Wert von 40 db(A) tagsüber und 30 db(A) nachts überschritten. Wichtig ist auch, dass die Ruhezeiten bei vermeidbaren Geräuschen beachtet werden, das heißt u.a. Sonn- und Feiertage und die Nachtruhe, die grundsätzlich ab 22:00 Uhr gilt“, erklärt der Vorstand. 

Welche Nachweise benötigt der Vermieter?

Bei einer vorliegenden Beschwerde sollte der Vermieter also nach Möglichkeit prüfen, ob es sich tatsächlich um inakzeptablen Lärm handelt. Hierfür benötigt er Angaben des gestörten Mieters zur Art des Lärms sowie dazu, wann, wo und wie lange der Lärm anhält.

Wann und wie soll der Vermieter handeln?

 „Liegt tatsächlich eine Lärmbelästigung vor, muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters dagegen vorgehen, so beispielsweise durch eine Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung. Tut er nichts gegen den störenden Mieter, riskiert er eine Mietminderung des gestörten Mieters, da diesem bei einer erheblichen Lärmbelästigung ein Mietminderungsanspruch zustehen kann“, informiert U. Weber. 

Reagiert der störende Mieter nicht und hält die Belästigung weiterhin an, so kann der Vermieter Klage auf Unterlassung der Ruhestörung erheben oder ihm u.U. fristlos kündigen. „Die Kündigung sollte dabei aber immer die Ultima Ratio sein“, empfiehlt der Vorstand.

 

Die Hörgrenze eines normal hörenden Menschen liegt bei 0 dB. 

Der typische Geräuschpegel geht bis 40 dB,

darüber liegt der Belästigungsbereich von 41dB bis 70 dB,

ab 71 dB bis 100 dB der Schädigungsbereich

und ab 101 dB die Schmerzschwelle.

Quelle: https://www.messwerttechnik.de/rat-und-tat/dezibel-tabelle/#graph_blank

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