Die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) stellt Vermieter vor klare Fristen. Das Ziel: Mieter sollen durch monatliche Verbrauchsinformationen zum Energiesparen motiviert werden. Damit das funktioniert, müssen Messgeräte ohne Betreten der Wohnung ausgelesen werden können.
Es gibt wichtige Ausnahmen, bei denen die 2026-Frist der Heizkostenverordnung nicht greift:
Hier muss man klar zwischen den Anschaffungskosten (Kauf/Installation) und den laufenden Kosten (Miete/Ablesung) unterscheiden. Die Regelung erfolgt über die Betriebskostenverordnung und die Heizkostenverordnung (HKVO).
1. Laufende Kosten (Umlage auf den Mieter)
Die regelmäßigen Kosten für fernablesbare Zähler können als Betriebskosten in der jährlichen Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies, wie meist üblich, rechtswirksam im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehören:
- Mietgebühren: Wenn der Vermieter die Funkzähler von einem Messdienstleister (z. B. Techem, Ista) mietet.
- Ablesekosten: Die Gebühr für die Datenerhebung per Funk.
- Verbrauchsinformationen: Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene monatliche Mitteilung an den Mieter (uweb/EVI) sind ebenfalls umlagefähig.
2. Anschaffungskosten (Kauf/Installation)
Wenn der Vermieter die neuen Funk-Zähler kauft statt mietet, sieht es anders aus:
- Einmalkosten: Die Kauf- und Installationskosten trägt zunächst der Vermieter. Er kann diese nicht einfach als Betriebskosten abrechnen.
- Modernisierungsumlage: Da der Einbau fernablesbarer Zähler eine gesetzliche Pflicht und eine Verbesserung der Infrastruktur darstellt, kann der Vermieter die jährliche Kaltmiete um 8 % der Anschaffungskosten erhöhen.
Zusammenfassung
| Kostenart | Wer zahlt? | Umlagefähig? |
|---|
| Zählermiete | Mieter | Ja (über Nebenkosten) |
| Ablesung/Funkgebühr | Mieter | Ja (über Nebenkosten) |
| Kauf der Geräte | Vermieter | Nein (nur über Mietenerhöhung) |
| Montage/Austausch | Vermieter | Nein (nur über Mietenerhöhung) |
Mehraufwand für Vermieter und Mehrkosten für Mieterinnen und Mieter
Vermieter, die noch umrüsten müssen, sollten sich früh im Jahr 2026 um die Beauftragung kümmern, damit die Umrüstpflicht bis 31.12.2023 erfüllt werden kann.
Ob Nutzende der Wohnungen wirklich Energie einsparen, wenn sie monatlich eine Nachricht über den eigenen Energieverbrauch erhalten, wird sich zeigen. In jedem Fall profitieren die großen Abrechnungsunternehmen.
Private Vermieter, die bisher kostenfrei und zeitnah im Jahr die Abrechnungen erstellt haben, sind künftig dieser Möglichkeit beraubt. Die Anschaffung der dafür notwendigen Technik und der monatliche Aufwand, stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen.
In jedem Fall wird es für die Wohnungsnutzenden eine weitere Mehrbelastung. So bleibt zu hoffen, dass die Einsparungen bei den Energiekosten höher ausfällt.