Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung

Die Bundesregierung beschließt kurzfristige und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung

Die Verordnung der Bundesregierung soll insbesondere den Gasverbrauch in allen Gebäuden senken.

Der gesamte Wortlaut der Verordnungen kann über die folgenden externen Links bei der Bundesregierung herunter geladen werden.
| kurzfristige Maßnahmen | mittelfristige Maßnahmen |


Welche Auswirkungen hat das für Mieter und Vermieter und privates Wohneigentum?


1. Kurzfristigen Maßnahmen für Vermieter, Mieter und Eigenheimnutzer

Inkrafttreten: 01.09.2022 | Außerkrafttreten: mit Ablauf des 28.02.2023
    • Mieter sollen selbst veranlasst werden, die Temperaturen in den Wohnräumen zu senken.
    • Mietvertragliche Vereinbarungen über eine durch den Mieter zu gewährleistende Mindesttemperatur werden für die Gültigkeit der Verordnung ausgesetzt.
    • Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen, bleibt davon unberührt.
    • Private Pools dürfen nicht mit Gas oder Strom aus dem Netz beheizt werden.
    • Energieversorger müssen bis 30. September 2022 über die zu erwartenden Energiekosten und das rechnerische Einsparpotential bei einer Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad  informieren.
    • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, die mit „leitungsgebunden“ Gas oder Wärme beliefert werden, müssen die Nutzer bis 31. Oktober 2022 informieren.
    • Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, müssen den Nutzern Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Die Informationspflicht gilt als erfüllt, wenn die Nutzer bis 30.09.2022 bzw. 31.10.2022 auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ hinweisen.
    • Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, die mit Erdgas oder Wärme beliefert werden, leiten den Nutzern unverzüglich die Informationen weiter, die die von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten.
 

2. Mittelfristige Maßnahmen für Vermieter, Mieter und Eigenheimnutzer

Inkrafttreten: 01.10.2022 | Außerkrafttreten: 30.09.2024
    • Alle 14 Millionen Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizung sind verpflichtet, die Heizungen im Hinblick auf Energieeffizienz bis spätestens 15.09.2024 überprüfen und bestätigen zu lassen. Insbesondere ist zu prüfen
      • ob die Heizungseinstellungen auf Energieeffizienz optimiert ist
      • ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist
      • ob effiziente Heizungspumpen eingesetzt werden
      • ob Rohrleitungen und Armaturen Dämmmaßnahmen bedürfen
 
    • Zur Optimierung der Heizungsanlage und des Verbrauchs und unter Berücksichtigung von Schäden an der Bausubstanz soll folgendes durch fachkundige Personen (Schornsteinfeger, Installateure) überprüft und dokumentiert werden
      • die Absenkung der Vorlauftemperatur
      • die Optimierung der Heizkurve
      • die Aktivierung der Nachabsenkung
      • die Absenkung der Warmwassertemperatur unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes
      • Die Absenkung der Heizgrenztemperatur (bei welcher Außentemperatur die Heizung einschaltet)
 
    • Gaszentralheizungen sind hydraulisch abzugleichen
      • bis 30. September 2023:
        • Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten
        • Nichtwohngebäude mit mehr als 1.000 m² beheizbarer Fläche
      • bis 15. September 2024
        • Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten
      • Ausnahmen:
        • hydraulischer Abgleich ist bereits erfolgt
        • neue Heizung innerhalb von sechs Monaten
        • bevorstehende energetische Sanierung von mind. 50 % der Außenwände
        • Stilllegung des Gebäudes innerhalb von sechs Monaten
 
 

Bei einer üblichen ordentlichen Heizungswartung sollten die meisten Punkte bereits erledigt sein. Bitten Sie aber Ihren Handwerker um eine Bestätigung in Textform, um dies nachweisen zu können.