Wohnungsgeberbestätigung

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Quelle: Haus & Grund Bayern
Am 1. November 2015 wird die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung des Mieters bei der zuständigen Meldebehörde wieder eingeführt. Dies hat zur Folge, dass Vermieter ihren Mietern den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen bestätigen müssen. Die Mieter müssen die Bestätigung dann vorlegen, wenn sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Vermieter müssen die Anmeldung bei der Meldebehörde also nicht selbst vornehmen. Die Mitwirkungspflicht richtet sich gegen Scheinanmeldungen und damit häufig verbundene Formen der Kriminalität. Die Wohnungsgeberbestätigung war bereits bis 2002 erforderlich, bevor sie abgeschafft wurde.

Die Bestätigung des Vermieters muss Namen und Anschrift des Vermieters, das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der jeweiligen Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Die Behörde soll zudem von dem Eigentümer der Wohnung und ggf. auch von dem Vermieter Auskunft verlangen können über Personen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Dem Vermieter steht ab dem 1. November 2015 im Gegenzug das Recht zu, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde von der An- bzw. Abmeldung des Mieters zu überzeugen. Zudem muss die Meldebehörde dem Eigentümer einer Wohnung und ggf. auch dem Vermieter jederzeit unentgeltlich Auskunft über die Namen der in seiner Wohnung gemeldeten Personen erteilen, soweit dieser ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Vermietern, die die Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.


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