Wichtige Information für Vermieter mit Objekten im Großraum Nürnberg
Seit 01.01.2022 gilt in Bayern eine „neue“ Mieterschutzverordnung. Die bisher geltende Mieterschutzverordnung betraf bereits u.a. die Städte Nürnberg, Fürth, Erlangen sowie aus dem Landkreis Nürnberger Land die Gemeinden Schwaig und Feucht.
Neu hinzugekommen sind nunmehr die Städte Altdorf, Lauf sowie Röthenbach. Im Landkreis Erlangen-Höchstadt betrifft dies Bubenreuth, Eckental und Uttenreuth. Für die genannten Städte und Gemeinden gelten folgende Regelungen:
- Mietpreisbremse:
Wenn Bestandswohnungen neu vermietet werden, darf die Miete max. 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gelten z.B. bei Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Auch können ggf. zeitnah durchgeführte Modernisierungen bzw. die zuletzt gezahlte Miete, soweit sie bereits höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete zzgl. 10 %, Berücksichtigung finden.
- Abgesenkte Kappungsgrenze:
Die Miete darf bei bestehenden Mietverhältnissen binnen 3 Jahren um nicht mehr als 15 % (statt 20 % wie bisher) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöht werden.
- Kündigungssperrfrist:
Die Frist der Kündigungsbeschränkung bei dem Erwerb einer vermieteten Wohnung, die nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, erhöht sich von 3 Jahren auf 10 Jahre. Der Erwerber kann sich danach erst nach 10 Jahren auf eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung berufen. -
Rechtsanwalt Ulrich Weber
für Haus & Grund Lauf a.d. Pegnitz u. Umgebung